AGB von Tenbrake Elektrotechnik Rheiner Str.123 48282 Emsdetten
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Kunden) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Leistungs- und Reparaturbedingungen
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Erstellung von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B und betreffende DIN 18 299, DIN 18 395, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/C).
Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind für Kunden individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche personenbezogene Daten erfassen, speichern und verarbeiten
Termine
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Wir bemühen uns die Bestellungen des Kunden so schnell wie möglich auszuführen; evtl. genannte Liefertermine sind jedoch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
Der Kunde hat bei der Erstellung von Bauleistungen in Fällen des Verzuges nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge / demontierte Teile
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat
ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Ein zum Zwecke der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.
Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B
Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen
Die Gewährleistung für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr nach Abholung bzw. Lieferung.
Mängel unserer Leistungen sind unverzüglich nach Entdeckung, offensichtliche Mängel spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit, bei Abnahme oder Inbetriebnahme uns schriftlich anzuzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung uns oder unserem Beauftragten zur Verfügung steht.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von uns nur unerheblich ist.
Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere Technische Ursache zurückzuführen ist, als die, die bei der ursprünglichen Reparatur vorlagen, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschem Anschluss oder falsche Bedienung des Kunden verursacht werden.
Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung.
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
Wir haften für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit uns oder unserem Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung sind wir zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses un-möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; nachstehende Ziffer. I. 6.2 bleibt unberührt.
Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in unserem Besitz gelangtem Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird ein Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholungsaufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholungsaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichtfahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus diesem Betrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwerben. Bis zu dieser Erfüllung sind Verfügungen über den Gegenstand, insbesondere die Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Neben-rechte in Höhe unserer Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf dem Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
Bei Zugriff von dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmer-Pfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde uns sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgegebenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
Lieferzeit und Annahmeverzögerungen
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.
Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferung.
Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen.
Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die hiervon betroffene Vertrags-Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgesetzt. Diese beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
Die Ware reist branchenüblich verpackt.
Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschafften Ware ist ausgeschlossen.
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsanordnung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Gewährleistung und Haftung
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – uns gegenüber gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Mängel, die auch nach sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Kaufgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantierte Behauptung von uns, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Wir sind zur Nacherfüllung verpflichtet und werden diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Sonstige damit verbundene Aufwendungen sind vom Käufer zu zahlen. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von uns nur unerheblich ist.
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschem Anschluss oder falscher Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse, sowie Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Bedienungsanleitung, sind wir lediglich zu Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Bedienungsanleitung verpflichtet.
Haftung auf Schadenersatz
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlungen, haften wir – auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht, bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen, deren Abwesenheit garantiert haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Rücktritt
Wir können vom Vertrag zurücktreten:
wenn wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen können.
wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn wir schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhalten. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
Bei Rücktritt sind wir und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Falle seines Rücktritts uns für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch sonstige von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu ersetzen, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
Gemeinsame Regelungen für Preise und Zahlungsbedingungen bei Leistungen und Reparaturen sowie Verkäufen
Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab unserem Betrieb inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Fracht und Versicherung können getrennt berechnet werden.
Abreden über Rabatte oder sonstige Vergünstigungen bedürfen der Schriftform.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Wir können jedoch die Leistung und Reparatur auch von sofortiger Zahlung abhängig machen. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn Sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückbelastung bei Nichteinlösung.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, erfordert die Leistung einen gesonderten Auftrag. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
Zur Entgegennähme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer Inkassovollmacht berechtigt.
Die Zahlungspflicht des Kunden besteht auch dann, wenn ihn die Ware bereitgestellt ist und er die Annahme verweigert, in diesem Falle sind wir berechtigt, ortsübliche Einlagerungskosten zu berechnen.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.